Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke gesichert


Fakten zur aktuellen Diskussion über die Umsetzung des Kernkraftausstieges

1. Für die Stilllegung eines Kernkraftwerkes sind die Betreiber zuständig.
Der Betreiber muss hierfür ein Stilllegungskonzept entwickeln und eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz bei der zuständigen atomrechtlichen Landesbehörde beantragen. Im Rahmen eines mehrjährigen Verfahrens prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde die notwendige sicherheitstechnische Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.

2. Die Finanzierung erfolgt durch Rückstellungen der Unternehmen
Die Energieversorgungsunternehmen sind verplichtet, zur Finanzierung des Rückbaus und der Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und anderer radioaktiven Abfälle Rückstellungen vorzunehmen. Die aktuellen Rückstellungen betragen über 33 Milliarden EUR. Hierdurch soll auch die Endlagerung nach Ende des Betriebs der Kernkraftwerke finanziert werden.

3. Die Rückstellungen sind angemessen und sicher
Die Rückstellungen werden durch die Energieversorgungsunternehmen nach Handelsrecht gebildet und in den Bilanzen ausgewiesen, entsprechend dem Verursacherprinzip. Die Rückstellungen unterliegen auch in ihrer Höhe einer kontinuierlichen Überprüfung. Durch die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden die Rückstellungen gegen das Insolvenzrisiko abgesichert. Das Insolvenzrisiko großer Versorgungsunternehmen ist auch in einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld als eher gering zu bewerten. Die geglegentlich erhobene Forderung nach Einrichtung eines staatlichen Fonds ist nicht neu. Dass eine Fondslösung der gegenwärtigen Praxis signifikant überlegen ist, liegt nicht auf der Hand – auch bei solchen Fonds bestehen zumindest theoretische Risiken. Gleichwohl ist die Bildung eines Fonds eine Option, die man in Zukunft erneut prüfen kann. 

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