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Interesse an Energie- und Ressourceneffizienz steigt - Beratungsbranche profitiert


Energie- und Ressourceneffizienz dienen nicht nur dem Klima- und Umweltschutz, sie steigern auch die Wettbewerbsfähigkeit engagierter Unternehmen. Doch dabei bleibt es nicht: Die zunehmenden Bemühungen der deutschen Wirtschaft um nachhaltigere Produktions- und Arbeitsweisen eröffnen auch neue Marktchancen für den Beratungssektor. Drei Viertel aller Beratungsgesellschaften geben an, dass die Bedeutung des Themas Nachhaltigkeit im Beratungsgeschäft steige.

Besonders gilt dies für mittlere und kleine Gesellschaften. Von ihnen betrachten sogar 80 Prozent Nachhaltigkeit als ein zunehmend bedeutsames Geschäftsfeld. Die Bandbreite der Beratungsprojekte im Nachhaltigkeitsbereich ist groß. Sie reicht von der Analyse des ökologischen Fußabdrucks eines Produktes oder Unternehmens bis zur Optimierung der Arbeits- und Produktionsabläufe bei Zulieferbetrieben. Die Zahlen sind das Ergebnis einer Befragung des Verbands Deutscher Unternehmensberater (BDU) unter 700 Beratungsgesellschaften.



Quelle: BDU-Studie, Facts und Figures zum Beratermarkt 2011, 2012, S. 19

Mehr Informationen zur Energiewende: www.bmu.de/energiewende

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Stilllegung und Rückbau der Kernkraftwerke gesichert


Fakten zur aktuellen Diskussion über die Umsetzung des Kernkraftausstieges

1. Für die Stilllegung eines Kernkraftwerkes sind die Betreiber zuständig.
Der Betreiber muss hierfür ein Stilllegungskonzept entwickeln und eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz bei der zuständigen atomrechtlichen Landesbehörde beantragen. Im Rahmen eines mehrjährigen Verfahrens prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde die notwendige sicherheitstechnische Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.

2. Die Finanzierung erfolgt durch Rückstellungen der Unternehmen
Die Energieversorgungsunternehmen sind verplichtet, zur Finanzierung des Rückbaus und der Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und anderer radioaktiven Abfälle Rückstellungen vorzunehmen. Die aktuellen Rückstellungen betragen über 33 Milliarden EUR. Hierdurch soll auch die Endlagerung nach Ende des Betriebs der Kernkraftwerke finanziert werden.

3. Die Rückstellungen sind angemessen und sicher
Die Rückstellungen werden durch die Energieversorgungsunternehmen nach Handelsrecht gebildet und in den Bilanzen ausgewiesen, entsprechend dem Verursacherprinzip. Die Rückstellungen unterliegen auch in ihrer Höhe einer kontinuierlichen Überprüfung. Durch die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden die Rückstellungen gegen das Insolvenzrisiko abgesichert. Das Insolvenzrisiko großer Versorgungsunternehmen ist auch in einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld als eher gering zu bewerten. Die geglegentlich erhobene Forderung nach Einrichtung eines staatlichen Fonds ist nicht neu. Dass eine Fondslösung der gegenwärtigen Praxis signifikant überlegen ist, liegt nicht auf der Hand – auch bei solchen Fonds bestehen zumindest theoretische Risiken. Gleichwohl ist die Bildung eines Fonds eine Option, die man in Zukunft erneut prüfen kann. 

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Bundestag beschließt neues Vergütungssystem für Photovoltaikanlagen


Kostensenkung und Marktintegration

Bundestag beschließt neues Vergütungssystem für Photovoltaikanlagen

Mehr als 15 Prozent des erneuerbaren Stroms wurden im Jahr 2011 aus Sonnenenergie gewonnen – aus einer Nischentechnologie ist eine tragende Säule der erneuerbaren Energien geworden. Allein in den vergangenen zwei Jahren wurden in Deutschland Photovoltaik-Module mit einer Leistung von 15 Gigawatt ans Netz angeschlossen - soviel wie 15 konventionelle Großkraftwerke. Und dies, obwohl die Förderung in der laufenden Legislaturperiode bereits halbiert wurde. Zugleich sind aber auch die Anlagenpreise massiv gefallen. Die EEG-Vergütung wurde nun dieser Preisentwicklung angepasst, um die EEG-Umlage im Interesse der Stromverbraucher stabil zu halten und zu einem dauerhaft sinnvollen Ausbauvolumen zurückzukehren. Das Ziel bleibt eine leistungsfähige Photovoltaikindustrie in Deutschland. Gerade um die Technologieführerschaft und Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu sichern und heimische Arbeitsplätze nicht zu gefährden, muss eine dauerhafte Überförderung vermieden werden. Der Deutsche Bundestag hat deshalb heute das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ beschlossen. Kern der EEG-Novelle sind neue Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen. Zur Beschleunigung der Marktintegration sieht das Gesetz für Anlagen bis 1.000 kW nur noch eine anteilige Vergütung der erzeugten Strommenge vor. Die darüber hinaus gehende Strommenge kann entweder selbst verbraucht, vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
1.)
Das Gesetz tritt zum 1.4.2012 in Kraft.

2.)

Vereinfachung der Vergütungsklassen und Größenbegrenzung: Für Dachanlagen gibt es nur noch drei Vergütungsklassen: Anlagen bis 10 kW installierter Leistung, bis 1000 kW und über 1000 kW. Freiflächenanlagen erhalten eine einheitliche Vergütung. Anlagen größer als 10 MW erhalten keine Vergütung.

3.)

Einmalabsenkung: Die für Juli 2012 erwartete Absenkung der Einspeisevergütung um 15% wird vorgezogen und um eine Sonderdegression ergänzt. Für Anlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen werden, gelten die in der folgenden Tabelle dargestellten Vergütungssätze.



Vertrauensschutz / Übergangsbestimmungen:
a.
Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 1.3.2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde (Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan oder Planfeststellungsverfahren/Baugenehmigung) und die Anlage bis zum 30.6.2012 technisch in Betrieb genommen wird.
b.
Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wird die Inbetriebnahmefrist bis zum 30.9.2012 verlängert. Die Vergütung sinkt zum 1.7. wie auch bisher vorgesehen um 15% und beträgt dann 15,25 ct/ kWh.
c.
Für Dachanlagen, die vor dem 24.2.2012 ein Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt haben, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlagen bis zum 30.6.2012 in Betrieb genommen werden.

4.)

Verstetigung der Degression: Die Vergütungssätze werden ab dem 1.5.2012 monatlich um 1% gegenüber dem jeweiligen Vormonat abgesenkt. Dies entspricht einer jährlichen Absenkung von ca. 11,4% (Basisdegression), wenn beim Zubau der Zielkorridor eingehalten wird.

Zielkorridor und zubauabhängige Steuerung („atmender Deckel“): Der Zielkorridor für den Zubau an Solaranlagen beträgt für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2.500 bis 3.500 MW. Danach verringert sich der Zielkorridor jährlich um 400 MW und wird im Jahr 2017 900 bis 1.900 MW betragen. Die Degressionsschritte werden alle drei Monate angepasst und in Monatsschritten umgesetzt. Eine Anpassung erfolgt erstmals zum 1.11.2012 auf Basis des Zubaus in den Monaten Juli bis September 2012, der auf zwölf Monate hochgerechnet wird. Um jahreszeitliche Schwankungen auszugleichen, erhöht sich in der Folge der Bezugszeitraum, der als Grundlage für die Berechnung der Degression dient: Basis für die Berechnung der Degression ab dem 1.2.2013 ist der Zubau von Juli 2012 bis Dezember 2012, wiederum hochgerechnet auf zwölf Monate. Basis für die Berechnung der Degression ab dem 1.5.2013 ist der Zubau von Juli 2012 bis März 2013, wiederum hochgerechnet auf zwölf Monate. Für die Berechnung der Degression ab dem 1.8.2013 kann erstmalig ein volles Jahr – vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 – als Bezug genommen werden. In der Folge werden jeweils die zurückliegenden zwölf Monate für die Berechnung der Degression verwendet. Ein Monat wird zudem als Puffer benötigt, damit die Bundesnetzagentur den Zubau und die neuen Vergütungssätze ermitteln kann. Somit ist der Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.09.2013 für die Berechnung der Degression ab dem 1.11.2013 usw. relevant. Wichtig bei dem neuen „atmenden Deckel“ ist, dass bei deutlicher Unterschreitung des Zielkorridors die Degression ausgesetzt bzw. die Vergütungssätze sogar erhöht werden.

Anbei eine grafische Übersicht der zubauabhängigen prozentualen Degressionsschritte:


5.)

Marktintegrationsmodell und Eigenverbrauchsbonus: Pro Jahr wird nur ein Teil der gesamten erzeugten Strommenge vergütet:
a.
bei Anlagen bis 10 kW installierter Leistung 80% und
b.
bei Anlagen von 10 kW bis 1.000 kW 90%.
c.
Bei Freiflächenanlagen und sonstigen Anlagen bis 10 MW erfolgt die Vergütung zu 100% der erzeugten Strommenge.

Die unvergütete Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angedient werden. Der Eigenverbrauchsbonus entfällt.

6.)

Anlagen auf Nicht-Wohngebäuden im Außenbereich: Solaranlagen im Außenbereich erhalten grds. nur dann noch die Dachflächenvergütung, wenn die Anlage auf Wohn- oder Stallgebäuden oder im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Gehöft errichtet wird. Solaranlagen auf bereits errichteten Gebäuden erhalten weiterhin die Dachflächenvergütung.

7.)

Einengung des Inbetriebnahmebegriffs: Der Begriff der Inbetriebnahme wird enger gefasst. Ab dem 1.4.2012 reicht es nicht mehr aus, dass ein Modul Strom erzeugt hat. Es muss vielmehr an seinem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein (technische Inbetriebnahme). Diese Regelung betrifft auch Dachanlagen und Freiflächenanlagen, für die die Bestimmungen zum Vertrauensschutz (vgl. Punkt 3) gelten, d.h. für alle Anlagen gilt ab 1.4.2012 der technische Inbetriebnahmebegriff.

8.)

Einbeziehung der PV-Anlagen ins Einspeisemanagement: PV-Anlagen erhalten noch bis zum 1.1.2013 Zeit, technische Einrichtungen für die Abregelung ihrer Leistung einzubauen. Ab dem 1.1.2013 müssen solche Einrichtungen installiert sein, so dass die Anlagen in das Einspeisemanagement einbezogen werden können. 




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Koalitionsfraktion einig über Änderungen bei Solarkürzung


Berlin - Nach dem Druck aus den Ländern will die schwarz-gelbe Koalition im Bund die geplanten Kürzungen bei der Solarförderung etwas abmildern. Vor allem die Übergangsfristen wurden entschärft. Es bleibe aber bei der grundsätzlichen Senkung der Vergütung für Solaranlagen um 20 bis 30 Prozent zum 1. April 2012, hieß es am Dienstag aus der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.
Nun sollen etwa für einfache Dachanlagen, für die bis zum 24. Februar ein Antrag auf Netzanschluss gestellt wurde, bis zum 30. Juni die alten Fördersätze gelten. Um den Eigenverbrauch bei kleinen Dachanlagen zu fördern, sollen künftig nur noch 80 Prozent des produzierten Stroms vergütet werden. Den Rest soll der Besitzer selbst verbrauchen. Im ursprünglichen Entwurf waren es noch 85 Prozent gewesen. Für große Freiflächenanlagen, die mit aufwendigeren Planungsverfahren verbunden sind, soll die Förderung nach alten Regeln bis 30. September gelten.
Nach den Fachpolitikern stimmten am Dienstag auch die Koalitionsfraktionen den Änderungen zu. Branche und Bundesländer hatten gegen den Entwurf scharf protestiert. Im Bundesrat drohte sich über Parteigrenzen hinweg zeitweise eine Zweidrittelmehrheit aufzubauen. Bei diesem sogenannten Einspruchgesetz müsste dann der Bundestag das Votum der Länderkammer wieder mit Zweidrittelmehrheit überstimmen. Dies scheint äußerst unwahrscheinlich.
In der vergangenen Woche trafen sich deshalb die zuständigen Bundesminister Norbert Röttgen (CDU) und Philipp Rösler (FDP) mit Vertretern der unionsgeführten Bundesländer. Unter diesen hatte sich insbesondere Bayern gegen die bisherigen Pläne der Bundesregierung gesperrt, zumal es mit am meisten von der Solarförderung profitiert.
Bereits an diesem Donnerstag soll der Gesetzentwurf im Bundestag verabschiedet werden. Der Bundesrat will sich dem Vernehmen nach zwar schon am Freitag mit dem Entwurf befassen. Eine endgültige Entscheidung wird aber weiterhin erst für den 11. Mai erwartet. Dann entscheidet sich auch, ob die Länderkammer über den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat noch weitere Änderungen vornehmen kann. Die Bundesregierung geht jedenfalls davon aus, dass sie die Kürzungen rückwirkend geltend machen kann.
Nach den Änderungen zeigte sich der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe, Stefan Müller, optimistisch, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen werden müsse. SPD-Fraktionsvize Ulrich Kelber sprach dagegen von einer Verschlechterung des Entwurfs. «Auf die Dächer wird nur noch 100 Prozent China kommen.» Die Bundesregierung müsse «endlich gegen die Subventionierung chinesischer Firmen vorgehen, die mit unfairen Methoden deutsche Firmen in den Bankrott treiben».
Thüringens Wirtschaftsminister Matthias Machnig (SPD), der sich schon zuvor als einer der schärfsten Kritiker der Kürzungen zeigte, hält die Nachbesserungen von Union und FDP dagegen weiter für unzureichend. «Das ist nicht zustimmungsfähig», sagte Machnig der dpa. Er rechnet damit, dass von mehreren Bundesländern, darunter auch Thüringen, der Vermittlungsausschuss angerufen wird.
Kritik kam auch von den Grünen. «Die Kürzungen bei der Solarenergie fallen noch höher aus als im Gesetzentwurf vorgesehen», sagte Hans-Josef Fell, energiepolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion. Die Änderungen bevorteilten große Anlagen. Kleinere Anlagen, Handwerker und die Solarindustrie hätten das Nachsehen. «Die Unions-Ministerpräsidenten sind umgefallen», sagte Fell.

Quelle: dpa

EEG-Umlage kein Grund für Strompreisanstieg


Informationen des BMU zur Kalkulation der EEG-Umlage

Nach Angaben des Stromvergleichsportals Verivox haben im März und April 2012 rund 200 Stromanbieter Preissteigerungen von durchschnittlich 3,5 % angekündigt. Zur Begründung ihrer Preispolitik verweisen die Stromversorger unter anderem auf die weiter gestiegenen Förderkosten für Strom aus erneuerbaren Energien. Das ist irreführend. Fakt ist, dass die EEG-Umlage in diesem Jahr trotz eines weiterhin kräftigen Ausbaus der erneuerbaren Stromerzeugung mit 3,59 Cent pro Kilowattstunde praktisch auf dem Stand von 2011 (3,53 ct/kWh) geblieben ist. Neue Online-Informationen des BMU erläutern Hintergründe, Entwicklungen und Auswirkungen der EEG-Umlage. Hier ein Auszug:

Wozu dient die EEG-Umlage und wie wird sie berechnet?

Mit Hilfe der EEG-Umlage werden die Kosten, die die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verursacht, auf die Stromlieferanten und von dort auf die Stromkunden umgelegt. Zentrale Akteure sind dabei die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), die seit dem Jahr 2010 mit der Vermarktung des EEG-Stroms betraut sind. Jeweils zum 15. Oktober legen sie die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr fest. Hierfür erstellen die ÜNB unter Einbeziehung anerkannter Forschungsinstitute eine wissenschaftlich gestützte Prognose zu ihren erwarteten Ausgaben (im Wesentlichen die an die Anlagenbetreiber zu zahlenden EEG-Vergütungen) und ihren voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse EEX. Die Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen, die sogenannten EEG-Differenzkosten, wird dann auf den gesamten im Folgejahr erwarteten Stromverbrauch (EEG-pflichtiger Letztverbrauch) verteilt, sofern dieser nicht durch Sonderregelungen privilegiert, d.h. ganz oder teilweise von der Umlage befreit ist (…) . Die hieraus resultierende Größe ist die sog. EEG-Umlage…

weiterlesen: www.erneuerbare-energien.de/eeg-umlage

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